Kommen in öffentlichen Straßenverkehr Tuningmaßnahmen, für die kein TÜV Teilegutachten nach § 19 StVZO vorliegt zum Einsatz, erlischt die Betriebserlaubnis und der Versicherungsschutz des Fahrzeuges.
Damit ein Hersteller für Zusatzsteuergeräte TÜV Teilegutachten nach § 19 StVZO in Auftrag geben kann, muss das beauftragende Unternehmen nachweisen, dass ein Qualitätsmanagement System nach nationalem und internationalem Straßenverkehrsrecht, erfolgreich umgesetzt wurde und für die Zusatzsteuergeräte eine EG Typgenehmigung (e-Zulassung) vorliegt.
Bereits 1996 wurden von uns die ersten TÜV- Teilegutachten nach § 19 StVZO erstellt. Insgesamt sind nahezu 600 TÜV-Teilegutachten für über 3.500 Fahrzeugtypen verfügbar. An der Erweiterung dieses Bestandes wird kontinuierlich gearbeitet.
Ein TÜV Teilegutachten für Leistungsoptimierung über eine Zusatzelektronik beinhaltet folgende umfangreiche Prüfungen:
- Abgasmessung nach den Vorschriften nach der EG-Richtlinie 715/2007/EWG (Euro 5 und 6)
- Fahrgeräuschmessung nach den Vorschriften nach der EG-Richtlinie 70/157/EWG
- Motorleistungsmessung nach der EG-Richtlinie 80/1269/EWG
- Höchstgeschwindigkeitsmessung nach der ECE-Regelung Nr. 68
Solle für Ihr Fahrzeug gemäß unserem Chip-Configurator kein TÜV Teilegutachten vorliegen, dann sprechen Sie uns an. In vielen Fällen ist ein solches Gutachten bereits in Vorbereitung oder es kann gegen Mehrkosten erstellt werden.
Für Fahrzeuge mit LKW Zulassung stehen keine TÜV Teilegutachten zur Verfügung. Das Prüfverfahren für LKW schreibt vor, dass der Motor in ausgebautem Zustand geprüft werden muss. Dies ist vom Aufwand und den Kosten nicht realisierbar.
Für Änderungen der Original Motorsteuergerätesoftware, sogenanntes OBD- oder Flashtuning, dürfen keine TÜV Teilegutachten nach § 19 StVZO erstellt werden, da es sich bei der, auf das Motorsteuergerät neu aufgespielte Software, um kein „Teil“ im Sinne des § 19 StVZO handelt. Diese Tuningmaßnahmen sind auch explizit in der 715/2007 EWG (Euro 5 und 6 Abgasnorm) ausgeschlossen. Bei werksseitigen Softwareupdates werden diese „Tuning-Files“ wieder überschrieben. D.h., der Motor befindet sich nach dem Update wieder im Serienzustand.