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NEU 64 MHz Prozessor TÜV

TÜV Teilegutachten

Kommen in öffentlichen Straßenverkehr Tuningmaßnahmen, für die kein TÜV Teilegutachten nach § 19 StVZO vorliegt zum Einsatz, erlischt die Betriebserlaubnis und der Versicherungsschutz des Fahrzeuges.

Damit ein Hersteller für Zusatzsteuergeräte TÜV Teilegutachten nach § 19 StVZO in Auftrag geben kann, muss das beauftragende Unternehmen nachweisen, dass ein Qualitätsmanagement System nach nationalem und internationalem Straßenverkehrsrecht, erfolgreich umgesetzt wurde und für die Zusatzsteuergeräte eine EG Typgenehmigung (e-Zulassung) vorliegt.

Bereits 1996 wurden von uns die ersten TÜV- Teilegutachten nach § 19 StVZO erstellt. Insgesamt sind nahezu 600 TÜV-Teilegutachten für über 3.500 Fahrzeugtypen verfügbar. An der Erweiterung dieses Bestandes wird kontinuierlich gearbeitet.

Ein TÜV Teilegutachten für Leistungsoptimierung über eine Zusatzelektronik beinhaltet folgende umfangreiche Prüfungen:

  • Abgasmessung nach den Vorschriften nach der EG-Richtlinie 715/2007/EWG (Euro 5 und 6)
  • Fahrgeräuschmessung nach den Vorschriften nach der EG-Richtlinie 70/157/EWG
  • Motorleistungsmessung nach der EG-Richtlinie 80/1269/EWG
  • Höchstgeschwindigkeitsmessung nach der ECE-Regelung Nr. 68

 

Solle für Ihr Fahrzeug gemäß unserem Chip-Configurator kein TÜV Teilegutachten vorliegen, dann sprechen Sie uns an. In vielen Fällen ist ein solches Gutachten bereits in Vorbereitung oder es kann gegen Mehrkosten erstellt werden.

Für Fahrzeuge mit LKW Zulassung stehen keine TÜV Teilegutachten zur Verfügung. Das Prüfverfahren für LKW schreibt vor, dass der Motor in ausgebautem Zustand geprüft werden muss. Dies ist vom Aufwand und den Kosten nicht realisierbar.

Für Änderungen der Original Motorsteuergerätesoftware, sogenanntes OBD- oder Flashtuning, dürfen keine TÜV Teilegutachten nach § 19 StVZO erstellt werden, da es sich bei der, auf das Motorsteuergerät neu aufgespielte Software, um kein „Teil“ im Sinne des § 19 StVZO handelt. Diese Tuningmaßnahmen sind auch explizit in der 715/2007 EWG (Euro 5 und 6 Abgasnorm) ausgeschlossen. Bei werksseitigen Softwareupdates werden diese „Tuning-Files“ wieder überschrieben. D.h., der Motor befindet sich nach dem Update wieder im Serienzustand.

Bisher wurde das Abgasverhalten von Motoren auf dem Rollenprüfstand gemäß der Richtlinie 70/220 EWG und 715/2007 EWG, nach dem NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) Zyklus gemessen.

Um Manipulationen (Prüfstandfahrterkennung) auszuschließen, sollen zukünftig diese Messungen nach dem neuen WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) Messverfahren erfolgen. Diese werden nicht mehr auf dem Rollenprüfstand, sondern im realitätsnahen Betrieb auf der Straße durchgeführt.

Der Test ist wesentlich dynamischer als der NEFZ und wird als wesentlich realistischer als jener angesehen. Die hierbei ermittelten Verbrauchswerte und entsprechend auch die CO2-Emissionen liegen meist deutlich höher als mit dem NEFZ. Da bei Messungen auf der Straße viele Faktoren wie Temperatur, Windgeschwindigkeit, Straßenbeschaffenheit, etc. zu berücksichtigen sind, werden die Messergebnisse mit höheren Messtoleranzen versehen sein, als beim NEFZ Zyklus.

Vergleich der Messverfahren WLTP (WLTC) und NEFZ (NEDC)

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzyklus

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